Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

4. Abschnitt – Ältestenrat

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 GOLT – Aufgaben des Ältestenrats

(1) Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte; er hat insbesondere eine Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtags, über die Besetzung der Stellen der Ausschussvorsitzenden und der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden herbeizuführen.

(2) Abweichungen von dem im Ältestenrat vereinbarten Arbeitsplan des Landtags sind zulässig, wenn der Präsident im Benehmen mit den Fraktionen zustimmt. Sitzungen der ständigen Fachausschüsse und der Unterausschüsse sollen an Plenarsitzungstagen nur stattfinden, wenn

  1. 1.

    sie zum Fortgang der parlamentarischen Beratungen unerlässlich sind und

  2. 2.

    keine zeitliche Überschneidung mit einer Plenarsitzung auftritt.