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§ 118 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

14. Abschnitt – Unterrichtung über die Ausführung von Beschlüssen des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 118 GOLT – Besprechung der Berichte der Landesregierung

(1) Über einen Bericht der Landesregierung findet auf Verlangen einer Fraktion oder von mindestens acht Abgeordneten eine Besprechung in einer Sitzung des Landtags oder eines Ausschusses statt; die §§ 93 und 94 gelten entsprechend. Satz 1 gilt für Berichte aufgrund gesetzlicher Vorschriften entsprechend.

(2) Hat die Landesregierung bei der Beratung eines Antrags, der ein Berichtsersuchen zum Gegenstand hat, den Bericht mündlich erstattet, so gilt dies als Erfüllung des Berichtsersuchens. Bei Widerspruch entscheidet hierüber der Landtag.