§ 117 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
14. Abschnitt – Unterrichtung über die Ausführung von Beschlüssen des Landtags
§ 117 GOLT – Berichte der Landesregierung
Die Landesregierung erstattet dem Landtag über die Ausführung der Beschlüsse, die ein Berichtsersuchen an die Landesregierung zum Gegenstand haben, innerhalb von sechs Monaten einen schriftlichen Bericht, sofern keine andere Form oder Frist bestimmt ist. Dies gilt auch für Beschlüsse aus einer früheren Wahlperiode; durch einstimmigen Beschluss des Ältestenrats kann auf die Berichterstattung zu einem Beschluss aus einer früheren Wahlperiode verzichtet werden.