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§ 115 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

13. Abschnitt – Immunitätsangelegenheiten, sonstige freiheitsbeschränkende Maßnahmen, Durchsuchungen oder Beschlagnahmen in den Räumen des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 115 GOLT – Behandlung

(1) Der Landtag überträgt gemäß Artikel 94 Abs. 4 der Verfassung die Entscheidung über die Genehmigung von Strafverfahren gegen Abgeordnete auf den Rechtsausschuss. Betroffene Abgeordnete dürfen an den Entscheidungen des Rechtsausschusses nicht mitwirken. Die Verhandlungen des Rechtsausschusses und die Akten in Immunitätsangelegenheiten sind vertraulich.

(2) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind dem Rechtsausschuss unverzüglich zuzuleiten. Der Rechtsausschuss entscheidet unverzüglich über das Ersuchen.

(3) Der Rechtsausschuss entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder über das Ersuchen. Kommt über die Erteilung oder die Versagung der Genehmigung eine Entscheidung nach Satz 1 nicht zustande, entscheidet der Landtag über das Ersuchen; hierzu legt der Rechtsausschuss eine Beschlussempfehlung vor, die er mit einfacher Mehrheit beschließt.

(4) Beschlüsse des Rechtsausschusses über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung von Strafverfahren werden den Abgeordneten im Umdruckverfahren mitgeteilt. Eine Mitteilung an das betroffene Mitglied des Landtags soll unterbleiben, wenn nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft dadurch Ermittlungshandlungen oder Ermittlungsergebnisse gefährdet würden.

(5) Hat der Rechtsausschuss nach Absatz 3 Satz 1 entschieden, kann jedes Mitglied des Landtags mit Ausnahme des betroffenen Mitglieds innerhalb von sieben Werktagen nach der Mitteilung beantragen, die Entscheidung aufzuheben. Über den Antrag entscheidet der Landtag.

(6) Die Beratung von Immunitätsangelegenheiten im Landtag erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung. Das betroffene Mitglied des Landtags soll das Wort zur Sache nicht erhalten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.