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§ 11 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

4. Abschnitt – Ältestenrat

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 GOLT – Zusammensetzung des Ältestenrats

(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Vorstand und zwölf weiteren Abgeordneten. Die weiteren Abgeordneten verteilen sich auf die Fraktionen nach dem d?Hondt?schen Höchstzahlverfahren, jedoch stellt jede Fraktion mindestens eines der weiteren Mitglieder.

(2) Die Fraktionen benennen dem Präsidenten schriftlich die weiteren Mitglieder und die ständigen stellvertretenden Mitglieder. Der Präsident gibt die Zusammensetzung des Ältestenrats und deren Änderungen dem Landtag bekannt.

(3) An den Sitzungen des Ältestenrats nehmen außer den Mitgliedern oder den stellvertretenden Mitgliedern andere Abgeordnete nur auf Einladung des Präsidenten oder auf Beschluss des Ältestenrats teil.