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§ 100 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

11. Abschnitt – Anfragen und Aktuelle Debatten

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 100 GOLT – Schutz privater und sonstiger Geheimnisse

Soweit die Landesregierung geltend macht, die Veröffentlichung der Antwort auf eine Anfrage oder die Beantwortung einer Anfrage in öffentlicher Sitzung des Landtags würde in unzulässiger Weise in Grundrechte eingreifen oder in sonstiger Weise gegen Geheimhaltungsbestimmungen verstoßen, erteilt sie die Antwort auf Verlangen der Anfragenden im zuständigen Ausschuss in nicht öffentlicher oder vertraulicher Sitzung. Die Anfrage wird im Ausschuss zur Beantwortung nur aufgerufen, wenn die Anfragenden anwesend sind. Nach der Beantwortung können die Anfragenden bis zu drei Zusatzfragen stellen. Der Ausschuss kann in eine Aussprache eintreten; Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. Die Anfragenden sind berechtigt, an der Aussprache mit beratender Stimme teilzunehmen.