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§ 9 VolksEG
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid im Land

Titel: Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: VolksEG,HB
Gliederungs-Nr.: 112-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 VolksEG – Unzulässige Volksbegehren

Ein Volksbegehren ist unzulässig

  1. 1.

    über den laufenden Haushaltsplan, über Bezüge oder Entgelte öffentlich Bediensteter oder vergleichbarer Personen und über Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen (Artikel 70 Absatz 2 der Landesverfassung),

  2. 2.

    wenn der Gesetzentwurf

    1. a)

      mit der Landesverfassung, bei verfassungsändernden Gesetzen mit Artikel 1 oder 20 der Landesverfassung, oder

    2. b)

      mit geltendem Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union unvereinbar ist,

  3. 3.

    wenn der vorgelegte Gesetzentwurf bereits durch Volksentscheid abgelehnt und die Bürgerschaft inzwischen noch nicht neu gewählt worden ist (Artikel 70 Abs. 1 letzter Satz der Landesverfassung).

Finanzwirksame Volksbegehren mit Wirkung für zukünftige Haushaltspläne sind zulässig, soweit diese die Struktur eines zukünftigen Haushalts nicht wesentlich verändern, den verfassungsrechtlichen Regelungen des Haushaltsrechts, welchen auch die Bürgerschaft für die Aufstellung des Haushaltsplans unterliegt, entsprechen und zur Gegenfinanzierung keine Haushaltspositionen herangezogen werden, die gesetzlich, vertraglich oder auf andere Weise rechtlich gebunden sind (Artikel 70 Absatz 2 Satz 2 der Landesverfassung).