§ 8 VolksEG
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Landesrecht Bremen
Erster Teil – Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid im Land
§ 8 VolksEG – Gegenstand
(1) Ein Volksbegehren kann auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes gerichtet sein.
(2) Ein Volksbegehren kann auch auf die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft gerichtet sein.
(3) Volksbegehren unterliegen dem in diesem Gesetz geregelten Zulassungs- und Eintragungsverfahren.