§ 15 VolksEG
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Landesrecht Bremen
Erster Teil – Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid im Land
§ 15 VolksEG – Eintragungsberechtigung
Eintragungsberechtigt ist, wer zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist. Die Eintragungsberechtigung muss am Tage der Einreichung der Unterschriftsbogen bei der in § 18 Abs. 1 genannten Gemeindebehörde bestanden haben.