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§ 4 VSRG
Volksabstimmungsgesetz
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Volksbegehren

Titel: Volksabstimmungsgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: VolksAbstG,SL
Gliederungs-Nr.: 100-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 VSRG – Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist schriftlich an das Ministerium für Inneres und Sport zu richten.

(2) Der Antrag muss enthalten

  1. 1.

    einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf,

  2. 2.

    bei kostenverursachenden Maßnahmen einen konkreten und begründeten Vorschlag zur Deckung der Kosten,

  3. 3.

    die Unterstützung dieses Entwurfs durch persönliche und handschriftliche Unterschrift von mindestens 5.000 Stimmberechtigten, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Landtag wahlberechtigt sein müssen; die Unterzeichnung darf frühestens sechs Monate vor Eingang des Antrages beim Ministerium für Inneres und Sport erfolgt sein,

  4. 4.

    den Nachweis der Stimmberechtigung durch eine von der zuständigen Gemeinde kostenfrei zu erteilende Bescheinigung,

  5. 5.

    den Namen einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson, die berechtigt sind, namens der Antragsteller Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen; fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, der zweite als stellvertretende Vertrauensperson.

(3) Enthält der Antrag Mängel, so fordert das Ministerium für Inneres und Sport die Vertrauensperson unverzüglich auf, sie innerhalb eines Monats zu beheben. Dabei legt das Ministerium für Inneres und Sport dar, worin der Mangel besteht und wie Abhilfe geschaffen werden kann, und wirkt so auf eine fristgemäße Behebung hin. Nach Ablauf der Frist können die Mängel nicht mehr behoben werden.

(4) Das Ministerium für Inneres und Sport teilt dem Landtag unverzüglich Eingang und Gegenstand des Antrags mit.