§ 11 VSRG
Volksabstimmungsgesetz
Volksabstimmungsgesetz
Landesrecht Saarland
Dritter Abschnitt – Volksbegehren
§ 11 VSRG – Ungültige Eintragungen
Ungültig sind Eintragungen, die
- 1.
nicht den Erfordernissen des § 10 Absatz 1 entsprechen,
- 2.
die Person des Eintragungsberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
- 3.
von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,
- 4.
nicht auf den vorschriftsmäßigen Unterstützungsblättern oder nicht rechtzeitig erfolgt sind,
- 5.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten,
- 6.
mehrfach sind.