Gesetze

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§ 11 VSRG
Volksabstimmungsgesetz
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Volksbegehren

Titel: Volksabstimmungsgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: VolksAbstG,SL
Gliederungs-Nr.: 100-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 VSRG – Ungültige Eintragungen

Ungültig sind Eintragungen, die

  1. 1.

    nicht den Erfordernissen des § 10 Absatz 1 entsprechen,

  2. 2.

    die Person des Eintragungsberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lassen,

  3. 3.

    von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,

  4. 4.

    nicht auf den vorschriftsmäßigen Unterstützungsblättern oder nicht rechtzeitig erfolgt sind,

  5. 5.

    einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten,

  6. 6.

    mehrfach sind.