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§ 5 VIVBVEG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

I. – Volksinitiative

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VIVBVEG
Gliederungs-Nr.: 1111
Normtyp: Gesetz

§ 5 VIVBVEG

(1)

Wird der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative als unzulässig zurückgewiesen, können die Antragstellerinnen und Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung der Entscheidung den Verfassungsgerichtshof anrufen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 408) gilt:

Für vor dem In-Kraft-Treten am 30. Oktober 2004 beantragte Volksbegehren gilt § 5 nicht.