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§ 4 VIVBVEG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

I. – Volksinitiative

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VIVBVEG
Gliederungs-Nr.: 1111
Normtyp: Gesetz

§ 4 VIVBVEG

(1) (1)

Der Landtag entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages, ob die Voraussetzungen nach den §§ 1 Abs. 2 bis 5 und 3 erfüllt sind. Als für die Berechnung nach Artikel 67 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung erforderliche Gesamtzahl der Stimmberechtigten gilt die bei der letzten Landtagswahl amtlich festgestellte Anzahl aller Wahlberechtigten. Erfüllt der Antrag die Voraussetzungen, ist die Volksinitiative mit der stattgebenden Entscheidung des Landtags rechtswirksam zustande gekommen.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags den Antragstellerinnen und Antragstellern zuzustellen und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt zu machen. Wird der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative als unzulässig zurückgewiesen, ist die Entscheidung zu begründen.

(3) Enthält der Antrag behebbare Verstöße gegen § 1, ist den Antragstellerinnen und Antragstellern eine angemessene Frist; höchstens jedoch ein Monat, zur Beseitigung der Mängel zu gewähren. Satz 1 gilt nicht für fehlende Unterschriften. Nach Ablauf der Frist können Mängel nicht mehr behoben werden.

(4) Hat der Antrag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 erreicht, kann der Landtag ihn mit gemeinsamer Zustimmung der Vertrauenspersonen an den Petitionsausschuss des Landtags überweisen.

(5) Der Landtag hat die Volksinitiative innerhalb von drei Monaten nach ihrem Zustandekommen abschließend zu behandeln. Die Vertrauenspersonen sind von den zuständigen Ausschüssen des Landtags anzuhören. Ein Beschluss des Landtags ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags den Antragstellerinnen und Antragstellern zuzustellen und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt zu machen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 408) gilt:

Für vor dem In-Kraft-Treten am 30. Oktober 2004 beantragte Volksbegehren gilt § 4 nicht.