Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Sechstes Kapitel – Entscheidungen nach Artikel 100 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
§ 51 VerfGHG NRW – Inhalt der Entscheidung
(1) Der Verfassungsgerichtshof gibt auch den Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung; er lädt sie zur mündlichen Verhandlung.
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann oberste Landesgerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und auf Grund welcher Erwägungen sie die Landesverfassung in der streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen. Er kann sie ferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Der Verfassungsgerichtshof gibt den Beteiligten und Äußerungsberechtigten Kenntnis von der Stellungnahme.