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§ 49b VerfGHG NRW
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Fünftes Kapitel – Entscheidungen über Beschwerden gegen die Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag gemäß Artikel 75 Nr. 4 der Verfassung

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VerfGHG NRW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Gesetz

§ 49b VerfGHG NRW – Ausschluss von einstweiliger Anordnung und Wiederaufnahme

Die §§ 27 und 30 finden keine Anwendung.