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§ 42 VerfGHG NRW
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Zweites Kapitel – Entscheidungen nach Artikel 63 der Verfassung

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VerfGHG NRW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Gesetz

§ 42 VerfGHG NRW – Gegenstand des Urteils

(1) Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs stellt entweder fest, dass der Angeklagte einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Verfassung oder eines anderen Gesetzes schuldig ist, oder spricht ihn frei. Die Schuldfeststellung kann nur erfolgen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sie bejahen.

(2) Im Falle der Verurteilung kann das Gericht den Angeklagten seines Amtes für verlustig erklären und, auch im Falle des § 39, den Verlust oder die Kürzung seines Ruhegehaltes bestimmen. Mit der Verkündung des Urteils treten der Amtsverlust und der Verlust oder die Kürzung des Ruhegehaltes ein.

(3) Eine Ausfertigung der Entscheidung ist außer den Beteiligten dem Landtag und der Landesregierung zuzustellen.