§ 38 VerfGHG NRW
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Zweites Kapitel – Entscheidungen nach Artikel 63 der Verfassung
§ 38 VerfGHG NRW – Voruntersuchung
(1) Der Verfassungsgerichtshof kann eine Voruntersuchung anordnen. Er muss sie anordnen, wenn der Beauftragte des Landtages oder der Angeklagte sie beantragt.
(2) Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem Mitglied des Verfassungsgerichtshofs zu übertragen.