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§ 38 VerfGHG NRW
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Zweites Kapitel – Entscheidungen nach Artikel 63 der Verfassung

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VerfGHG NRW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Gesetz

§ 38 VerfGHG NRW – Voruntersuchung

(1) Der Verfassungsgerichtshof kann eine Voruntersuchung anordnen. Er muss sie anordnen, wenn der Beauftragte des Landtages oder der Angeklagte sie beantragt.

(2) Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem Mitglied des Verfassungsgerichtshofs zu übertragen.