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§ 30 VerfGHG NRW
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Verfahrensvorschriften → Zweites Kapitel – Eilverfahren, Aussetzung, Vollstreckung und Wiederaufnahme

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VerfGHG NRW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Gesetz

§ 30 VerfGHG NRW – Wiederaufnahme

(1) Ein abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten wieder aufgenommen werden, wenn

  1. a)
    der Verfassungsgerichtshof nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
  2. b)
    ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht wurde,
  3. c)
    bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war.

Dies gilt nicht für Verfahren, die mit einer Entscheidung im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 1 abgeschlossen worden sind.

(2) In den Fällen des § 12 Nr. 1 und 3 kann das Verfahren außerdem wieder aufgenommen werden, wenn

  1. a)
    die Entscheidung auf einer als echt vorgebrachten Urkunde beruht, die unecht oder verfälscht war,
  2. b)
    der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zu Ungunsten eines Prozessbeteiligten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat,
  3. c)
    bei einem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht von dem Verfahrensbeteiligten selbst veranlasst ist,
  4. d)
    wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die geeignet sind, allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung zu begründen.

Die Wiederaufnahme findet nur zu Gunsten des Antragsgegners oder des Verurteilten und nur auf seinen Antrag oder im Falle des § 12 Nr. 3 nach seinem Tode auf Antrag seines Ehegatten, ihrer eingetragenen Lebenspartnerin, seines eingetragenen Lebenspartners oder eines seiner Abkömmlinge statt.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Buchstaben a), b) und c) ist ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der auf die Behauptung einer Straftat gegründet werden soll, nur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann.

(4) Über die Zulassung des Antrags auf Wiederaufnahme entscheidet der Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung.