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§ 19 VerfGHG NRW
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Verfahrensvorschriften → Erstes Kapitel – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VerfGHG NRW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Gesetz

§ 19 VerfGHG NRW – Verwerfung und Zurückweisung von Anträgen

Der Verfassungsgerichtshof kann durch einstimmigen Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, unzulässige Anträge verwerfen, offensichtlich unbegründete Anträge zurückweisen.