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Art. 52 VfGHG
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Landesrecht Bayern

Kapitel II – Besondere Verfahrensvorschriften → 6. Abschnitt – Verfassungsbeschwerden (Art. 2 Nr. 6)

Titel: Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: VfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 52 VfGHG – Äußerung der Staatsregierung oder des zuständigen Staatsministeriums

Vor einer abschließenden Entscheidung übermittelt der Verfassungsgerichtshof eine Abschrift der Beschwerde im Fall des Art. 48 Abs. 3 der Verfassung der Staatsregierung, im Fall des Art. 120 der Verfassung dem beteiligten Staatsministerium und gibt Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist.