Art. 52 VfGHG
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Landesrecht Bayern
Kapitel II – Besondere Verfahrensvorschriften → 6. Abschnitt – Verfassungsbeschwerden (Art. 2 Nr. 6)
Art. 52 VfGHG – Äußerung der Staatsregierung oder des zuständigen Staatsministeriums
Vor einer abschließenden Entscheidung übermittelt der Verfassungsgerichtshof eine Abschrift der Beschwerde im Fall des Art. 48 Abs. 3 der Verfassung der Staatsregierung, im Fall des Art. 120 der Verfassung dem beteiligten Staatsministerium und gibt Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist.