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Art. 28 VfGHG
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Verfahren → Kapitel I – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: VfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 28 VfGHG – Prozesskostenhilfe, Kostenfestsetzung, Gegenstandswert

(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Prozesskostenhilfe gelten entsprechend. Über einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung.

(2) Ist ein Kostenvorschuss eingefordert oder die Erstattung von Kosten oder Auslagen von einem Beteiligten beantragt worden, so entscheidet über die Pflicht zur Kostentragung nach Erledigung der Hauptsache der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung.

(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzt auf Antrag die zu erstattenden Kosten und Auslagen fest. Dem Antrag sind Kostenberechnung und Belege beizufügen.

(4) Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss kann binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Erinnerung eingelegt werden. Über die Erinnerung entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung. Die Erinnerung hat aufschiebende Wirkung.

(5) Der Verfassungsgerichtshof setzt in der kleinen Besetzung den Gegenstandswert nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte fest.