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Art. 17 VfGHG
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Verfahren → Kapitel I – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: VfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 17 VfGHG – Fristen, Wiedereinsetzung

(1) Die Fristen werden nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechnet. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

(2) Wer glaubhaft macht, dass er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, innerhalb derer ein Antrag zu stellen war, ist auf seinen Antrag in den vorigen Stand einzusetzen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist das geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses beantragt werden. Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag ausgeschlossen, es sei denn, dass höhere Gewalt vorliegt.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschließt nach Anhörung der Beteiligten der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung. Wird die Wiedereinsetzung abgelehnt, kann binnen zwei Wochen die Entscheidung der nach Art. 3 Abs. 2 für die Hauptsache zuständigen Spruchgruppe beantragt werden. Diese kann über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unmittelbar entscheiden, wenn sie dabei zugleich über die Hauptsache entscheidet.

(5) Richterliche Fristen können jederzeit verlängert werden.