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Art. 10 VfGHG
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Zusammensetzung und Organisation

Titel: Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: VfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 10 VfGHG – Geschäftsverteilung

(1) Vor Ablauf eines Kalenderjahres beschließt das Berufsrichterplenum den Geschäftsverteilungsplan für das neue Kalenderjahr. Der Geschäftsverteilungsplan enthält Bestimmungen über Bildung und Besetzung von Spruchgruppen, die Verteilung der Geschäfte und die Vertretung.

(2) Während des Kalenderjahres kann der Präsident den Geschäftsverteilungsplan ändern, soweit das wegen des Ausscheidens oder Eintretens von Mitgliedern erforderlich ist.

(3) Der Geschäftsverteilungsplan und seine Änderungen sind im Bayerischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

(4) Jedes einzelne Verfahren wird in der Zusammensetzung zu Ende geführt, in der es begonnen wurde. Es ist begonnen, wenn die Spruchgruppe die Beratung aufgenommen hat. Scheidet ein Mitglied nach Beginn des Verfahrens aus oder ist es für längere Zeit verhindert, tritt sein Vertreter an seine Stelle.