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§ 1 VertretG
Gesetz über die Vertretung des Saarlandes Gesetz Nr. 739
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Vertretung des Saarlandes Gesetz Nr. 739
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: VertretG,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 VertretG

(1) Das Saarland wird durch den zuständigen Minister im Rahmen seines jeweiligen Geschäftsbereiches vertreten. Das Recht des Ministerpräsidenten, das Saarland nach außen zu vertreten (Artikel 97 der Verfassung des Saarlandes), bleibt unberührt.

(2) In Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten betreffen und in Fällen, in denen die Zuständigkeit eines Ministers nicht gegeben ist, wird das Saarland durch den Ministerpräsidenten vertreten.