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§ 2 VersStG 2021
Versicherungsteuergesetz (VersStG 2021)
Bundesrecht
Titel: Versicherungsteuergesetz (VersStG 2021)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VersStG 2021
Gliederungs-Nr.: 611-15
Normtyp: Gesetz

§ 2 VersStG 2021 – Versicherungsverträge

(1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können.

(2) Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten.