§ 9 VersStDV 2021
Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV 2021)
Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV 2021)
Bundesrecht
B. – Besteuerungsverfahren → II. – Erstattung der Steuer
§ 9 VersStDV 2021 – Steuererstattung bei nachträglichem Eintritt der Steuerbefreiung
Die Steuererstattung nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes bezieht sich auf den Steuerbetrag, der auf den Anteil des gezahlten Versicherungsentgelts entfällt, der für einen Zeitraum nach Eintritt der die Steuerbefreiung begründenden Umstände geleistet worden ist. Die Steuererstattung erfolgt durch erkennbar vorgenommenen Steuerabzug im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum, in dem der Steuerentrichtungspflichtige von den die Steuerbefreiung begründenden Umständen Kenntnis erlangt.