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§ 5 VersStDV 2021
Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV 2021)
Bundesrecht

A. – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV 2021)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VersStDV 2021
Gliederungs-Nr.: 611-15-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 VersStDV 2021 – Ausnahme von der Besteuerung bei Viehversicherungen

Sind bei einer Viehversicherung statt einer Versicherungssumme feste Entschädigungsbeträge für jedes Stück Vieh vereinbart, so gilt die Ausnahmevorschrift des § 4 Nummer 9 des Gesetzes nur, wenn der Höchstbetrag der Ersatzpflicht des Versicherers gegenüber einem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Zahlung des Versicherungsentgelts 4 000 Euro nicht übersteigt.