Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 VersStDV 2021
Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV 2021)
Bundesrecht

B. – Besteuerungsverfahren → II. – Erstattung der Steuer

Titel: Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV 2021)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VersStDV 2021
Gliederungs-Nr.: 611-15-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 VersStDV 2021 – Steuererstattung bei nachträglichem Entfallen der Steuerbarkeit bei der Versicherung von Schiffen

Die Steuererstattung nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes bezieht sich auf den Steuerbetrag, der auf den Anteil des gezahlten Versicherungsentgelts entfällt, der für einen Zeitraum nach Eintritt der Umstände geleistet worden ist, die das Entfallen der Steuerbarkeitsvoraussetzungen und der Steuerpflicht begründen. Die Steuererstattung erfolgt durch erkennbar vorgenommenen Steuerabzug im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum, in dem der Steuerentrichtungspflichtige von Umständen Kenntnis erlangt, die zum Entfallen der Steuerbarkeit geführt haben.