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Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VersRücklG
Gliederungs-Nr.: 2032-13
Normtyp: Gesetz

Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin
(Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)

In der Fassung vom 9. Januar 2006 (GVBl. S. 22)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 66)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Geltungsbereich1
Errichtung2
Zweck3
Rechtsform4
Verwaltung, Anlage der Mittel5
Zuführung der Mittel für den Bereich des Landes Berlin6
Verwendung des Sondervermögens für den Bereich des Landes Berlin7
Verwendung des Sondervermögens für den Bereich der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts7a
Vermögenstrennung8
Wirtschaftsplan9
Jahresrechnung10
Beirat11
Auflösung12
Inkrafttreten 13