§ 12 VersRücklGGesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)Landesrecht BerlinTitel: Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)Normgeber: BerlinAmtliche Abkürzung: VersRücklGGliederungs-Nr.: 2032-13Normtyp: Gesetz§ 12 VersRücklG – AuflösungDas Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens (§§ 7 und 7a) als aufgelöst.Drucken