§ 3 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz-VersRücklG)
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz-VersRücklG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 3 VersRücklG – Zweck
Das Sondervermögen dient der Sicherung der Aufwendungen für Versorgung, Alters- und Hinterbliebenengeld. Es darf nach Maßgabe des § 7 nur zur Entlastung von Aufwendungen für Versorgung, Alters- und Hinterbliebenengeld der Einrichtungen im Sinne des § 1 verwendet werden, die entsprechende Leistungen zahlen.