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§ 3 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz-VersRücklG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz-VersRücklG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VersRücklG
Gliederungs-Nr.: 2032-31
Normtyp: Gesetz

§ 3 VersRücklG – Zweck

Das Sondervermögen dient der Sicherung der Aufwendungen für Versorgung, Alters- und Hinterbliebenengeld. Es darf nach Maßgabe des § 7 nur zur Entlastung von Aufwendungen für Versorgung, Alters- und Hinterbliebenengeld der Einrichtungen im Sinne des § 1 verwendet werden, die entsprechende Leistungen zahlen.