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§ 11 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz-VersRücklG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz-VersRücklG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VersRücklG
Gliederungs-Nr.: 2032-31
Normtyp: Gesetz

§ 11 VersRücklG – Beirat

(1) Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere bei den Anlagerichtlinien und dem Wirtschaftsplan. Zur Jahresrechnung ist seine Stellungnahme einzuholen.

(2) Der Beirat besteht aus acht Mitgliedern, die vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Dem Beirat gehört je ein Vertreter folgender Stellen an:

  1. 1.

    Ministerium für Finanzen und Wirtschaft (Vorsitz),

  2. 2.

    Innenministerium,

  3. 3.

    Sozialministerium,

  4. 4.

    Justizministerium,

  5. 5.

    Beamtenbund Baden-Württemberg,

  6. 6.

    Deutscher Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Baden-Württemberg,

  7. 7.

    Verein der Richter und Staatsanwälte in Baden-Württemberg e. V. und

  8. 8.

    Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden des Landes Baden-Württemberg.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.

(3) Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder und ihre Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine Vergütung; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet.

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.