§ 8 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes"
§ 8 VersRücklG – Vermögenstrennung
Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.