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§ 8 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes"

Titel: Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VersRücklG
Gliederungs-Nr.: 2030-2-28
Normtyp: Gesetz

§ 8 VersRücklG – Vermögenstrennung

Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.