§ 5 VersÄEinglG
Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
I. – Auflösung der Versorgungsämter und Übertragung der Aufgaben
§ 5 VersÄEinglG – Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit kraft Bundesrechts wahr. Die Aufsicht führt die Bezirksregierung Münster. Oberste Aufsichtsbehörde ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.