§ 28 VersÄEinglG
Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
III. – Kostenfolgen
§ 28 VersÄEinglG – Personenbezogene Bezeichnungen
Die personenbezogenen Bezeichnungen dieses Gesetzes beziehen sich auf beide Geschlechter.