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§ 9 VermBDV
Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung - VermBDV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung - VermBDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VermBDV
Gliederungs-Nr.: 800-9-3-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 VermBDV – Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage durch das Finanzamt

1Das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) hat eine zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage vom Arbeitnehmer zurückzufordern. 2Die Rückforderung unterbleibt, wenn der zurückzufordernde Betrag fünf Euro nicht übersteigt.

Zu § 9: Geändert durch G vom 19. 12. 2000 (BGBl I S. 1790).