§ 48 VerlGGesetz über das VerlagsrechtBundesrechtTitel: Gesetz über das VerlagsrechtNormgeber: BundRedaktionelle Abkürzung: VerlGGliederungs-Nr.: 441-1Normtyp: Gesetz§ 48 VerlG Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher mit dem Verleger den Vertrag abschließt, nicht der Verfasser ist. Drucken