§ 32 VerlGGesetz über das VerlagsrechtBundesrechtTitel: Gesetz über das VerlagsrechtNormgeber: BundRedaktionelle Abkürzung: VerlGGliederungs-Nr.: 441-1Normtyp: Gesetz§ 32 VerlG Wird das Werk nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder verbreitet, so finden zu Gunsten des Verfassers die Vorschriften des § 30 entsprechende Anwendung. Drucken