§ 10 VerlGGesetz über das VerlagsrechtBundesrechtTitel: Gesetz über das VerlagsrechtNormgeber: BundRedaktionelle Abkürzung: VerlGGliederungs-Nr.: 441-1Normtyp: Gesetz§ 10 VerlG Der Verfasser ist verpflichtet, dem Verleger das Werk in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand abzuliefern. Drucken