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§ 3 VerkündungsG
Gesetz über die Verkündung von Verordnungen
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Verkündung von Verordnungen
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: VerkündungsG,ST
Gliederungs-Nr.: 114.1
Normtyp: Gesetz

§ 3 VerkündungsG – Ersatzverkündung

(1) Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen, die Bestandteil einer Verordnung sind, können einschließlich der damit verbundenen Texte dadurch verkündet werden, dass sie bei der Stelle, die die Verordnung erlässt, und bei den unteren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirk sich der Geltungsbereich der Verordnung erstreckt, auf Dauer zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt werden. Die Verkündung ist nach einer Auslegungsfrist von 14 Tagen erfolgt.

(2) In der Verordnung

  1. 1.
    sind die nach Absatz 1 zu verkündenden Bestandteile unter Hinweis auf ihren wesentlichen Inhalt zu bezeichnen,
  2. 2.
    sind die Stellen, bei denen die öffentliche Auslegung erfolgt, zu bezeichnen,
  3. 3.
    ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme nach Absatz 1 hinzuweisen.

(3) Die Verordnung einschließlich der nach Absatz 1 verkündeten Bestandteile ist unverzüglich nach der Verkündung

  1. 1.
    in Abschrift bei den in Absatz 1 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechstunden auszulegen und
  2. 2.
    in Urschrift dem Landeshauptarchiv zu übersenden und dort zu verwahren.

(4) Die Auslegung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nr. 1 kann auf diejenigen Bestandteile beschränkt werden, die den Bezirk der jeweils auslegenden Stelle betreffen.

(5) Die auszulegenden Unterlagen nach Absatz 1 werden den unteren Verwaltungsbehörden von der die Verordnung erlassenden Stelle kostenlos zur Verfügung gestellt.