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§ 6 VergabeVO Stiftung
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung Stiftung - VergabeVO Stiftung)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Vergabe von Studienplätzen → DRITTER ABSCHNITT – Quotierung und Verfahrensablauf, Auswahlverfahren der Hochschulen

Titel: Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung Stiftung - VergabeVO Stiftung)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VergabeVO Stiftung
Gliederungs-Nr.: 2234-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 VergabeVO Stiftung – Quotierung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Dezember 2019 durch § 39 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2019 (GBl. S. 489). Zur weiteren Anwendung s. § 39 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2019 (GBl. S. 489).

(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort vorweg abzuziehen:

  1. 1.

    für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 5 vom Hundert,

  2. 2.

    für die Zulassung im Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr

    1. a)

      2,2 vom Hundert im Studiengang Medizin,

    2. b)

      0,5 vom Hundert im Studiengang Pharmazie,

    3. c)

      0,1 vom Hundert im Studiengang Tiermedizin,

    4. d)

      1,4 vom Hundert im Studiengang Zahnmedizin.

Die Hochschulen können durch Satzung festlegen, dass die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 Nr. 1 entfallenden Studienplätze zu einem Zulassungstermin (Wintersemester oder Sommersemester) vergeben werden; § 7 Abs. 1 bleibt unberührt. Für die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauf folgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:

  1. a)

    im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,

  2. b)

    im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,

  3. c)

    im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,

  4. d)

    im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.

Die nach Satz 1 Nr. 2 an den einzelnen Studienorten vorweg abzuziehenden Studienplätze in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin werden, abweichend von Satz 1, unter Zusammenfassung des Wintersemesters und des darauffolgenden Sommersemesters insgesamt von den jeweils zum Wintersemester an der Universität Ulm festgesetzten Zulassungszahlen abgezogen.

(2) Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen vorweg abzuziehen:

  1. 1.

    2 vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte,

  2. 2.

    0,2 vom Hundert für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung,

  3. 3.

    3 vom Hundert für die Auswahl für ein Zweitstudium.

Der Anteil der für Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung bei der Verfahrensdurchführung zur Verfügung stehenden Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze darf nicht größer sein als ihr Anteil an der Bewerbergesamtzahl. Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Zahl der in der Abiturbestenquote zu vergebenden Studienplätze beträgt je Studienort 20 vom Hundert der Zahl der nach Abzug der Quoten nach Absatz 1 und 2 verbleibenden Studienplätze.

(4) Die Zahl der durch das Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergebenden Studienplätze beträgt je Studienort 60 vom Hundert der Zahl der nach Abzug der Quoten nach Absatz 1 und 2 verbleibenden Studienplätze.

(5) Die verbleibenden Studienplätze, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, die nicht in der Abiturbestenquote oder im Auswahlverfahren der Hochschulen zugelassen worden waren, werden nach Wartezeit vergeben.

(6) In den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Absatz 5 hinzugerechnet. In den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 und 5 verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Absatz 4 hinzugerechnet.