Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 VergabeVO Stiftung
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung Stiftung - VergabeVO Stiftung)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Sonstige Bestimmungen

Titel: Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung Stiftung - VergabeVO Stiftung)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VergabeVO Stiftung
Gliederungs-Nr.: 2234-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 VergabeVO Stiftung – Ausländerzulassung durch die Hochschulen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Dezember 2019 durch § 39 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2019 (GBl. S. 489). Zur weiteren Anwendung s. § 39 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2019 (GBl. S. 489).

(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort

  1. 1.
    für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
  2. 2.
    für das Wintersemester bis zum 15. Juli

eingegangen sein (Ausschlussfristen). § 3 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, nach dem Ergebnis eines Studierfähigkeitstests, nach dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs oder nach einer Kombination dieser Maßstäbe. Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. 1.
    die Hochschulzugangsberechtigung ausschließlich nach ausländischem Recht an einer deutschen Auslandsschule erworben hat,
  2. 2.
    von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,
  3. 3.
    auf Grund besonderer Vorschrifteil mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,
  4. 4.
    in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
  5. 5.
    aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt oder
  6. 6.
    einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.

(3) Die Entscheidungen nach Absatz 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.