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§ 18 VergabeVO Stiftung
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung Stiftung - VergabeVO Stiftung)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Vergabe von Studienplätzen → VIERTER ABSCHNITT – Quoten und Auswahlkriterien des zentralen Vergabeverfahrens

Titel: Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung Stiftung - VergabeVO Stiftung)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VergabeVO Stiftung
Gliederungs-Nr.: 2234-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 VergabeVO Stiftung – Nachrangige Auswahlkriterien (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Dezember 2019 durch § 39 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2019 (GBl. S. 489). Zur weiteren Anwendung s. § 39 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2019 (GBl. S. 489).

(1) Besteht bei der Auswahl in der Abiturbestenquote Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge durch die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote.

(2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ausgeübt sein werden. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.