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§ 7 VerfSchG-LSA
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VerfSchG-LSA
Gliederungs-Nr.: 12.1
Normtyp: Gesetz

§ 7 VerfSchG-LSA – Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen.

(2) Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 1.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf Methoden, Gegenstände und Instrumente zur verdeckten Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel) nach § 8 anwenden. Nachrichtendienstliche Mittel sind:

  1. 1.

    Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Mitarbeitern, sonstigen Informanten, Gewährspersonen und zum Zwecke der Spionageabwehr überworbenen Agenten,

  2. 2.

    Observationen,

  3. 3.

    Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen,

  4. 4.

    verdeckte Ermittlungen und Befragungen,

  5. 5.

    verdecktes Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel,

  6. 6.

    verdecktes Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen,

  7. 7.

    Beobachten des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen,

  8. 8.

    Verwenden fingierter biografischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden),

  9. 9.

    Beschaffen, Erstellen und Verwenden von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen und

  10. 10.

    verdeckte Sichtung, Nutzung und Auswertung der Inhalte und Angebote öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste des Internets sowie die verdeckte Teilnahme an diesen.

Die Verfassungsschutzbehörde erlässt eine Dienstvorschrift zur Ausführung der Sätze 1 und 2.

(4) Die Behörden des Landes sind verpflichtet, den Verfassungsschutzbehörden technische und verwaltungsmäßige Hilfe für Tarnmaßnahmen zu leisten.

(5) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde nicht zu; sie darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.

(6) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 4 Abs. 2 auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen.

(7) Die Verfassungsschutzbehörde ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).