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§ 27 VerfSchG-LSA
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Fünfter Teil – Parlamentarische Kontrolle

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VerfSchG-LSA
Gliederungs-Nr.: 12.1
Normtyp: Gesetz

§ 27 VerfSchG-LSA – Aufgaben und Befugnisse des Parlamentarischen Kontrollgremiums

(1) Die Landesregierung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Hierzu gehört auch das Tätigwerden von Verfassungsschutzbehörden anderer Länder und des Bundesamtes für Verfassungsschutz in Sachsen-Anhalt. Sie berichtet auch über den Erlass von Verwaltungsvorschriften. Die Entwürfe der jährlichen Wirtschaftspläne der Verfassungsschutzbehörde werden dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Mitberatung zugeleitet. Die Landesregierung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium über den Vollzug der Wirtschaftspläne im Haushaltsjahr. Das Parlamentarische Kontrollgremium hat das Recht, von sich aus Sachverhalte aufzugreifen.

(2) Das Parlamentarische Kontrollgremium hat auf Antrag mindestens eines seiner Mitglieder das Recht auf Erteilung von Auskünften, Einsicht in Akten und andere Unterlagen, Zugang zu Einrichtungen der Verfassungsschutzbehörde sowie auf Anhörung von Auskunftspersonen. Der für den Verfassungsschutz zuständige Minister kann einem bestimmten Kontrollbegehren widersprechen, wenn es im Einzelfall die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erheblich gefährden würde; er hat dies vor dem Parlamentarischen Kontrollgremium schlüssig zu begründen. Die besonderen Rechte parlamentarischer Untersuchungsausschüsse bleiben unberührt.

(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Landtag in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode einen Bericht über seine bisherige Kontrolltätigkeit. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 2 zu beachten.

(4) Die Kontrolle der Durchführung des Artikel 10-Gesetzes obliegt der G 10-Kommission. Das Nähere wird durch das Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes geregelt.

(5) Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums können sich in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes mit Mitgliedern der parlamentarischen Kontrollgremien des Bundestages und der Landtage der Länder austauschen, sofern es sich um länderübergreifende oder grundsätzliche Angelegenheiten handelt. Die Vorschriften über die Geheimhaltung nach § 26 gelten entsprechend. Für die Übermittlung personenbezogener Daten sind die Vorschriften des Vierten Teils anzuwenden.