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§ 26 VerfSchG-LSA
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Fünfter Teil – Parlamentarische Kontrolle

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VerfSchG-LSA
Gliederungs-Nr.: 12.1
Normtyp: Gesetz

§ 26 VerfSchG-LSA – Verfahrensweise

(1) Die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind grundsätzlich geheim; jedes Jahr ist bei zwei Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums ein öffentlicher Beratungsteil vorzusehen. Darüber hinaus beschließt das Parlamentarische Kontrollgremium auf Antrag eines Mitgliedes über die Herstellung der Öffentlichkeit, soweit öffentliche Geheimschutzinteressen, insbesondere die Aufrechterhaltung des Nachrichtenzuganges, oder berechtigte Interessen eines Einzelnen dem nicht entgegenstehen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Die Aufhebung der Vertraulichkeit von Beratungsgegenständen, die in die Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes fallen, ist nur mit Einwilligung des Bundes oder des jeweiligen Landes möglich.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, sofern nicht die Öffentlichkeit hergestellt wurde. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt nicht für die Bewertung aktueller Vorgänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums ihre vorherige Zustimmung erteilt.

(3) Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums haben das Recht, zur Unterstützung ihrer Arbeit jeweils einen Mitarbeiter ihrer Fraktion zu benennen. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung. Die Mitarbeiter nach Satz 1 sind befugt, anlassbezogen die von dem Parlamentarischen Kontrollgremium beigezogenen Akten und Dateien einzusehen und die Beratungsgegenstände des Parlamentarischen Kontrollgremiums mit den Mitgliedern zu erörtern; das Unterstützungsbegehren ist dem Vorsitzenden anzuzeigen und den Mitgliedern des Parlamentarischen Kontrollgremiums zur Kenntnis zu geben. Die Mitarbeiter nach Satz 1 haben grundsätzlich Zutritt zu den Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Das Parlamentarische Kontrollgremium kann im Einzelfall mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder beschließen, dass Mitarbeiter nach Satz 1 an bestimmten Beratungen nicht teilnehmen dürfen. Für die Mitarbeiter nach Satz 1 gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

(4) Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt mindestens vierteljährlich, zusätzlich auf Antrag eines Mitgliedes zusammen.

(5) Das Parlamentarische Kontrollgremium wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt auch, unter welchen Voraussetzungen Sitzungsunterlagen und Protokolle eingesehen werden können.