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§ 15 VerfSchG-LSA
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Vierter Teil – Informationsübermittlung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VerfSchG-LSA
Gliederungs-Nr.: 12.1
Normtyp: Gesetz

§ 15 VerfSchG-LSA – Unterrichtungspflichten

(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag mindestens einmal jährlich über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1.

(2) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet die Öffentlichkeit periodisch und aus gegebenem Anlass im Einzelfall über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1. Im Rahmen einer periodisch, mindestens einmal jährlich erfolgenden Unterrichtung sind für den Unterrichtungszeitraum die Haushaltsmittel, die der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung im für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium zur Verfügung standen, und die Gesamtzahl ihrer Mitarbeiter anzugeben.

(3) Es darf dabei auch personenbezogene Daten bekannt geben, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppen erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.