§ 3 VerfGHGO1995
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Landesrecht Thüringen
§ 3 VerfGHGO1995 – Amtstracht
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs tragen in den zur mündlichen Verhandlung und zur Verkündigung bestimmten Sitzungen die Amtstracht der Thüringer Richter. Diese Regelung gilt entsprechend für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.