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§ 3 VerfGHGO1995
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Landesrecht Thüringen
Titel: Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHGO1995,TH
Gliederungs-Nr.: 1104-2
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 3 VerfGHGO1995 – Amtstracht

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs tragen in den zur mündlichen Verhandlung und zur Verkündigung bestimmten Sitzungen die Amtstracht der Thüringer Richter. Diese Regelung gilt entsprechend für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.