§ 15 VerfGHGO1995
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Landesrecht Thüringen
§ 15 VerfGHGO1995 – Abschriften
Schriftsätze sollen der Geschäftsstelle jeweils mit mindestens elf Abschriften eingereicht werden. Soweit weitere Abschriften erforderlich sind, teilt die Geschäftsstelle dies den Beteiligten mit.