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§ 11 VerfGHGO1995
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Landesrecht Thüringen
Titel: Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHGO1995,TH
Gliederungs-Nr.: 1104-2
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 11 VerfGHGO1995 – Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben die ihnen während eines Verfahrens in Urschrift oder Abschrift zugehenden Schriftstücke vertraulich zu halten.